AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Maßgebend für den Abschluß eines Kaufvertrages und den Umfang der sich daraus ergebenden Lieferverpflichtungen ist die Abgabe dementsprechender schriftlicher Willenserklärungen beider Vertragsparteien. Bei Nichtvorliegen solcher schriftlicher Willenserklärungen ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers rechtsverbindlich. Damit einhergehend gelten die nachstehend aufgeführten Liefer- und Zahlungsbedingungen als vereinbart.
2. Unsere sämtlichen- auch zukünftigen- Lieferungen und Leistungen einschließlich Nebenleistungen, wie Beratungen vor und nach Abschluß, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch bei Angleichungsgeschäften. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen -insbesondere, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen- werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Die Abgabe von Angeboten verpflichtet uns nicht zur Auftragsannahme. Dieses gilt auch für Bestellungen über unsere Handelsvertreter.

II. Umfang und Lieferpflicht

1. Die technischen Daten unserer Kataloge, Listen und Zeichnungen (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) sind sorgfältig erstellt. Irrtum vorbehalten. Alle Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns nach der Auftragsbestätigung vor, soweit Preis, Funktion oder Lieferzeit dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Eigentums- und Urheberrechts behält sich der Lieferer ausdrücklich vor. Ohne schriftliches Einverständnis dürfen Angebote und die dazugehörigen Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Muster etc. sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Erzeugnisse, die mit den Bestellnummern bzw. Typenbezeichnungen des Lieferers bestätigt werden, sind von dem Lieferer entwickelt und schließen jegliche Verfügungsbeschränkung durch den Besteller aus.
3. Bei Sonderfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent für den Besteller bindend. Dieses gilt auch für Teillieferungen.
4. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, es sei denn, es wurde schriftlich anders vereinbart.
5. Lieferung an Lieferadressen in Deutschland werden dem Besteller ab einem Nettowarenwert von 300,- € frei Haus geliefert. Bei Lieferung unter einem Nettowarenwert von 300,-€ werden für Fracht und Verpackung 9,50 € berechnet.
6. Der Mindestbestellwert liegt bei 50,- € als Nettowarenwert und wird bei Unterschreitung mit einem Mindermengenzuschlag von 7,- € berechnet.
7. Die Rechnungen werden elektronisch im PDF/A Format bereitgestellt und via E-Mail an den Besteller unentgeltlich versendet. Ist eine postalische Zustellung in Papierform gewünscht, ist dies dem Versender schriftlich mittzuteilen und wird mit einer Servicepauschale von 4,-€ in Rechnung gestellt.

III. Preise

1. Die Preise gelten bei Lieferung nur für den jeweils bestätigten Auftrag ab Werk, einschließlich Verpackung, soweit nicht schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Bei allgemeinen Änderungen der Gestehungskosten bis zum Liefertag bleiben Preiskorrekturen dem Lieferer vorbehalten. Die Preise verstehen sich in EUR der Deutschen Bundesbank, soweit ausdrücklich nicht etwas anderes bestimmt wird, sie enthalten keine Umsatzsteuer.
2. Soweit keine gegenteilige Vereinbarungen getroffen sind, werden Muster nur gegen Berechnung geliefert.

IV. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung herrührenden Forderungen bleibt die Ware auch nach der Veräußerung durch den Besteller Eigentum des Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf bereits eingebaute und/oder weiterveräußerte Erzeugnisse. Die Forderung aus dem Wiederverkauf der Ware durch den Besteller wird automatisch mit ihrer Entstehung an den Lieferer abgetreten. Bei Einbau von Waren des Lieferers gilt der Wertanteil für die Ware des Lieferers an der Gesamtforderung aus dem Verkauf des Produktes durch den Besteller mit ihrer Entstehung an den Lieferer abgetreten. Das anteilige Eigentum am Erlös der wiederverkauften Ware geht mit Zahlung an den Besteller auf den Lieferer über. Unbezahlte Waren des Lieferers dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Sämtlich Forderungen aus der Geschäftsverbindung werden sofort fällig bei Zahlungseinstellung, Nachsuchen eines Vergleiches oder Moratoriums seitens des Bestellers. Bei Zahlungseinstellung hat der Abnehmer unaufgefordert eine Aufstellung der Drittschuldner hereinzugeben. Der Besteller verpflichtet sich, uns zu informieren, bevor er über seine eigenen Forderungen einen Factoring – Vertrag abschließt. Hat er im Rahmen des echten Factoring seine Forderungen verkauft, so tritt er die uns zustehenden Forderungen gegen den Factor ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Schuldner ist verpflichtet, bei Zahlungsschwierigkeiten die noch auf Lager befindlichen Teile auszusondern; listenmäßig zu erfassen und uns die Liste sofort vorzulegen. Das gleiche gilt für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, die er an Drittschuldner weitergeliefert hat. Der Lieferer ist berechtigt, mit allen Forderungen, die ihn oder einem der nachstehend aufgeführten Unternehmen gegen den Besteller zustehen, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Besteller gegen den Lieferer oder eines der nachstehend aufgeführten Unternehmen hat. Folgende Unternehmen haben den Lieferer zur Aufrechnung ermächtigt:

MERKUR Glühlampen & Lichtvertriebs GmbH
Palzstr. 11, 59073 Hamm

V. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen für Kontokorrentkredite berechnet. Erster Tag der Zahlungsfrist ist der Ausstelltag der Rechnung. Bei Zahlungsverzug des Bestellers kann der Lieferer sofortige Zahlung auch aller später fällig werdenden Forderungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Bedingungen verlangen.
2. Die Aufrechnung und/oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferer nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
3. Schecks und Banküberweisungen werden bis zur rechtmäßigen Einlösung nur zahlungshalber entgegengenommen. Als Erfüllungstag von Zahlungen gilt der Tag, an dem der Lieferer vorbehaltlos über den Betrag verfügen kann. Wechsel gelten nicht als Zahlungsmittel -und werden nur nach Vereinbarung bei Übernahme der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen durch den Schuldner hereingenommen.
4. Zahlungsbedingungen, die von denen im Abschnitt V, 1-3 abweichen, bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.

VI. Lieferfrist

1. Beginn der Lieferzeit ist der Tag, an dem zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftliche Übereinstimmung über die Bestellung vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, wie erforderliche Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Bedingungen voraus. Die angegebenen Lieferfristen gelten als stets annähernd und unverbindlich. Teillieferungen sind jederzeit zulässig. Lieferung an nicht bekannte Besteller führen wir nur unter Vorkasse aus. Der Lieferer haftet für die Einhaltung von Lieferfristen nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Gewähr. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist angemessen verlängert ohne eine Verpflichtung des Lieferers zu Schadenersatz.
2. Die Lieferfrist gilt als vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, gleichviel, ob sie im Werk des Lieferers oder seiner Unterlieferer eintreten, wie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Aus-schußwerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder anderer unverschuldeter Verzögerungen bei der Beförderung, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrung sowie vorbehaltlich einer nicht vom Lieferer selbstverschuldeten verspäteten Anlieferung wesentlicher Roh- und Fertigungsmaterialien, soweit diese Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch während eines bereits vorliegenden Verzugs. Bei Eintritt solcher Ereignisse hat der Lieferer dem Besteller baldmöglichst Mitteilung zu machen. Eine angemessene Nachfrist ist dem Lieferer zu gewähren.
3. Verläßt die betreffende Sendung die Fertigungsstätte des Lieferers, so gilt die Lieferfrist als eingehalten.
4. Wird auf Wunsch des Bestellers der Versand oder die Zustellung gegenüber dem abgemachten Liefertermin verzögert, so wird, beginnend einen Monat nach Anzeige des Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet.

VII. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn das Werk oder Auslieferungslager frachtfreie Lieferung vereinbart hat:
1. Wenn die Ware den Lieferer verlassen hat. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers. Wenn keine besondere Versandvorschrift vorliegt, wählen wir die günstigste Versandart nach unserem Ermessen. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt, der Versand nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Verlust der Sendung, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
2. Bei Versand- und Zustellungsverzögerungen auf Wunsch des Bestellers geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über, der Lieferer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen und Kosten des Bestellers entsprechende Versicherungen zu bewirken.
3. Rücksendungen können nur mit unserer vorherigen Zustimmung und nur frachtfrei vorgenommen werden. Sonderausführungen sind von einer Rücknahme ausgeschlossen. Der Käufer erhält grundsätzlich eine Gutschrift unter Abzug von Bearbeitungskosten in Höhe von 20 % des Lieferwertes sowie der Kosten für Zurücknahme, Nachprüfung, Instandsetzen und Neuverpacken.

VIII. Entgegennahme und Erfüllung

1. Gelieferte Erzeugnisse sind, auch wenn sie unwesentliche, die Funktion des Erzeugnisses nicht hemmende Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Die dem Besteller gemeldete Versandbereitschaft der den Lieferbedingungen entsprechenden Ware gilt als Erfüllung des Liefervertrages.
4. Der Lieferer hat vom Tage der Erfüllung nur nach Vorschriften dieser Lieferbedingungen gemäß Abschnitt 9 (Haftung und Mängel der Lieferung) einzustehen und auf Verlangen die Gegenstände zu versenden. Zugesicherte Eigenschaften gelten nur als solche, wenn sie ausdrücklich angegeben und unzweideutig als solche erkennbar sind.

IX. Haftung für Mängel der Lieferung

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und zu prüfen.
2. Beanstandungen wegen falscher oder unvollständiger Lieferungen oder wegen Mängeln müssen unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Treten Mängel später auf, so sind diese uns in gleicher Form und innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung des Mangels, mitzuteilen. Beanstandungen wegen verdeckter Mängel sind in jedem Fall nur bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ablieferung der Ware zulässig. Mängel sind konkret zu bezeichnen. Nach Fristablauf gilt die Ware als genehmigt und stehen dem Käufer keine Rechte irgendwelcher Art zu.
3. Bei Erhalt einer schon äußerlich beschädigten Sendung ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich unter Beifügung eines bahnamtlichen oder postalischen Protokolls dem Schadensersatzanspruch beim Spediteur geltend zu machen und uns davon schriftlich zu unterrichten.
4. Der Käufer hat die Ware insbesondere auch auf etwaige Materialfehler hin sorgfältig zu untersuchen. Für Schäden und Unfälle, die bei und/oder nach der Montage entstehen, haften wir nicht.
5. Natürlicher Verschleiß und Schäden, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung des Käufers zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durch Käufer oder Dritte verändert wird. Dies gilt entsprechend für unsachgemäße Behandlung, unfachmännische Montage oder Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes. In diesen Fällen sind wir von jeder Haftung befreit.
6. Wir sind unter Ausschluß weitergehender Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl zu Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Lieferung von Ersatzteilen innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet.
7. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzlieferung oder Lieferung von Ersatzteilen hat der Käufer uns die angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dieses, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
8. Alle weitergehenden Ansprüche, gleich welcher Art (insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Mängelfolgeschäden, Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsabschluß, Ansprüche aus außervertraglicher Haftung, sowie Schadensersatzansprüche wegen etwaiger schuldhafter Verletzung unserer Pflicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung) sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn entweder wir oder unsere gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn im Falle des Fehlers zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung von Kardinalpflichten zwingend gehaftet wird.
9. Der Käufer hat grundsätzlich die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen, namentlich die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Werden Mängelrügen gemacht, so dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen oder vorher mit dem Lieferer schriftlich vereinbart wurden.
10. Sofern der Käufer von uns Gewährleistung verlangt, und sich später ergibt, daß uns keine diesbezügliche Verpflichtung trifft, so trägt er alle von uns in diesem Zusammenhang gemachten angemessenen Aufwendungen.

X. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Dem Lieferer steht das Recht auf Rücktritt insoweit zu, als es zur Erfüllung gemäß Abschnitt VII nicht in der Lage ist. Dies gilt für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Abschnitt VI der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausführung. In Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses hat der Lieferer von seiner Rücktrittsabsicht dem Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen, und zwar auch dann, wenn mit dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart wurde. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Unsere Leistungspflicht setzt die Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Sollten auch nach eingegangener Verpflichtung begründete Zweifel in dieser Beziehung auftreten, so sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder von unserer Lieferverpflichtung zurückzutreten, ohne daß dem Käufer ein Recht auf Schadenersatz zusteht. Auch wird der Kaufpreis für die bereits gelieferte Ware sofort fällig.

XI. Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle diesen Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten ist Hamm. Gerichtsstand (auch für Scheckklagen) für beide Teile ist Hamm. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, auch bei jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, die Anwendung der internationalen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

XII. Schiedsgericht

1. Vereinbaren die Parteien für Streitigkeiten schiedsgerichtliche Entscheidung, so hat jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Gegenpartei einen Schiedsrichter zu benennen.
2. Das Schiedsgericht hat aufgrund der vereinbarten Lieferbedingungen zu entscheiden. Im übrigen sind auf das schiedsrichterliche Verfahren die §§1025 bis 1048 der Zivilprozeßordnung anzuwenden.

XIII. Übertragbarkeit des Vertrages

Besteller und Lieferer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen.

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
2. Soweit in unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen für bestimmte Fälle keine Regelung getroffen ist, gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ in der Fassung von Januar 2018 des ZVEI.

Für alle Aufträge gelten ausschließlich unsere Liefer- Zahlungs- und Verkaufsbedingungen.